Zwischen-, Teil- oder Entdentscheid?

Das Verwaltungsgericht AG fasste in einem jüngeren Entscheid hilfreich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammen, wann ein Baubewilligungsentscheid angefochten kann:

"Das Bundesgericht entwickelte in Anwendung der Bestimmungen über das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) eine Praxis zu unter Nebenbestimmungen erteilten Baubewilligungen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen End-, Teil sowie Vorbzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Bezüglich dieser Qualifikationen ist der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils und nicht dessen formelle Bezeichnung massgebend (BGE 149 II 170, Erw. 1.8; 136 V 131, Erw. 1.1.2). Während End-, Teil- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) direkt angefochten werden können, ist die direkte Beschwerdeerhebung gegen andere Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG möglich (BGE 141 III 395, Erw. 2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 1.3). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 149 II 170, Erw. 1.2). Ein Endentscheid schliesst das Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen ab (Art. 90 BGG; BGE 146 I 36, Erw. 2.2). Ein Teilentscheid schliesst das Verfahren nicht vollständig, jedoch in Bezug auf einen Teil der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG) oder für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG; BGE 142 III 653, Erw. 1.1; 141 III 395, Erw. 2.2). Ein Teilentscheid bzw. eine Teilbaubewilligung kann vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, bevor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte – wie z.B. die Farb- und Materialwahl – nachträglich bewilligt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; vgl. auch BGE 149 II 170, Erw. 1.7). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspekte der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilligung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine durch die Genehmigung suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (BGE 149 II 170, Erw. 1.6 und 1.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2023 vom 5. März 2024, Erw. 1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 1.3). Der in der Literatur zu dieser Praxis geäusserten Kritik, wonach häufig unklar sei, ob eine Auflage der Bauherrschaft einen Gestaltungsspielraum bzw. der Baubewilligungsbehörde einen Entscheidungsspielraum belasse und verfahrensbeteiligte Dritte in jedem nicht eindeutigen Fall den Gang ans Bundesgericht auf sich nehmen müssten, hielt das Bundesgericht in BGE 149 II 170, Erw. 1.9, entgegen: Zwar qualifiziere das Bundesgericht Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz keinen Entscheidungsspielraum mehr beliessen, hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit als (Quasi-)Endentscheide, obwohl sie formal Zwischenentscheide darstellten. Jedoch riskierten die Verfahrensbeteiligten nicht den Verlust der Beschwerdemöglichkeit, wenn sie solche Entscheide nicht sofort anfechten würden. Denn werde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, seien die betreffenden Zwischenentscheide praxisgemäss in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar. Die Beantwortung der Frage, ob ein formal nicht verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid einen (Gestaltungs- bzw. Entscheidungs-) Spielraum belasse, verliere somit insofern an Bedeutung, als beim Zuwarten mit der Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht kein Rechtsverlust drohe (vgl. BGE 149 II 170, Erw. 1.9)."

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/9432