Wie wird das "massgebende Terrain" festgestellt?
Das Verwaltungsgericht AG hat jüngst einige Fragen zum Begriff "massgebendes Terrain" im öffentlichen Baurecht geklärt. Das massgebende Terrain ist im öffentlichen Baurecht eine Bestimmungseinheit für wichtige Gebäudeperimerter. Gemäss §16 i.V.m. Anhang1 Ziffer 1.1 BauV gilt als massgebendes Terrain der natürliche Geländeverlauf. Ältere Terrainaufnahmen können jedoch als Referenzpunkte dienen, wenn infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen der natürliche Geländeverlauf nicht mehr festgestellt werden kann.
Unter der Herrschaft des neuen Rechts ist somit – anders als nach dem früher geltenden Recht (§ 13 ABauV) – nicht mehr auf den Geländeverlauf bei Einreichung des des Baugesuchs (d.h. das gewachsene Terrain) abzustellen, sondern auf den seit langem bestehenden, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandenen Geländeverlauf
In einem Baubewilligungsverfahren muss die zuständige Baubehörde den Verlauf des massgebenden Terrains hoheitlich festlegen. Wenn der auf einem Grundstück bestehende Bodenverlauf nicht dem massgebenden Terrain entspricht, müssen erstmalige Abklärungen von der Bauherrschaft durchgeführt werden. Die Bauherrschaft kann verlangen, dass der Verlauf des massgeblichen Terrains in einem Vorverfahren rechtsverbindlich festgelegt wird.
Stichworte: Baurecht, massgebendes Terrain, natürlicher Geländeverlauf, Bauen, Anwalt, Baueinsprache