Wie ist die Beweislast nach der SIA-Norm 118 bei Mängeln geregelt?

Hilfreiche Zusammenfassung der Beweislast nach der SIA-Norm 118 des Obergerichts Aargau:

Als Mangel gilt eine Abweichung des Werks vom Vertrag (Art. 166 Abs. 1 SIA-Norm 118). Er besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit des Werkes für den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch; Art. 166 Abs. 2 SIA-Norm 118).

Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Unternehmer (Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118). Diese Regelung ist so zu verstehen, dass der Bauherr die Beweislast für den Zustand des Werks trägt (Risse, Löcher, Wasserdurchlässigkeit etc.), der Unternehmer hingegen die Beweislast dafür, dass dieser Zustand vertragskonform ist. Demgegenüber liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragsabweichung bei einem versteckten Mangel gemäss Art. 179 Abs. 5 SIA-Norm 118 beim Bauherrn.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/10155

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