Wie ist bei einer missbräuchlichen Kündigung vorzugehen, um eine Entschädigung zu erhalten?

Will ein Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von der Arbeitgeberin, hat er längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist eine schriftliche Einsprache gegen die Kündigung zu erheben.

Die Beweislast für die Einsprache obliegt dem Arbeitnehmer.

Behauptet und beweist der Kläger im Klageverfahren (konkret bis zum Fall der Novenschranke) die fristgerechte Einsprache nicht, kann dies später nicht nachgeholt werden.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/10440

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A//06-05-2025-4A_33-2025&type=show_document

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