Wichtige Punkte zu Pflichtparkfeldern und Ausnahmebewilligungen nach §§ 67 und 67a BauG (AG) aus dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000857
1. Pflichtparkfelder (§ 55 BauG)
Neubauten müssen ihre Pflichtparkfelder grundsätzlich auf der eigenen Parzelle und unter Einhaltung der Strassenabstände bereitstellen.
Eine Befreiung nach § 55 Abs. 3 BauG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Unzumutbarkeit im Sinn von § 55 Abs. 3 lit. b BauG setzt echte Sachzwänge voraus, die sich selbst bei umsichtiger Planung nicht vermeiden lassen.
Solche Sachzwänge kommen vor allem bei Umbauten oder Umnutzungen bestehender Gebäude in Betracht, wenn eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung sonst nicht möglich wäre.
Bei Neubauten erwartet das Verwaltungsgericht eine Planung, welche die Pflichtparkfelder frühzeitig berücksichtigt. Maximale bauliche Ausnützung schützt nicht vor der Pflicht zur Realisierung der Parkfelder.
Die Ausnahme dürfen nicht zur Regel werden. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt durch moderate Redimensionierung oder durch Anpassung der Grundrisse regelkonform gestaltet werden kann.
Wichtige öffentliche Interessen als Befreiungsgrund müssen klar erkennbar sein. Fehlen sie, scheidet § 55 Abs. 3 lit. a BauG aus.
2. Ausnahmebewilligungen (§§ 67 und 67a BauG)
§ 67 BauG (ordentliche Ausnahme) setzt ausserordentliche Verhältnisse oder einen echten Härtefall voraus.
Liegt eine regelkonforme Planung im Bereich des Zumutbaren, besteht kein Härtefall.
§ 67a BauG (erleichterte Ausnahme im Strassenabstand) ist nur anwendbar, wenn:
es sich um eine betriebsnotwendige Baute oder Anlage handelt, und
ein Alternativstandort existiert, der es erlaubt, die Anlage bei künftigen Strassenbauprojekten mit geringem Aufwand zu verschieben.
Ein Alternativstandort fällt weg, wenn er aufgrund anderer zwingender Vorschriften (z. B. Abstandsregeln, Spiel- und Erholungsflächen) nicht zur Verfügung steht.
Ohne Alternativstandort ist § 67a BauG ausgeschlossen.
3. Spiel- und Erholungsflächen (§ 54 BauG, § 44 BNO)
Bei Mehrfamilienhäusern gelten zwingende Anforderungen an Spiel- und Erholungsflächen.
Die Fläche muss eine zweckmässige Form aufweisen (mindestens 5 m Breite) und darf nicht aus Restflächen bestehen.
Diese Flächen zählen als betriebsnotwendige Anlagen und müssen den nötigen Strassenabstand einhalten.
Sind solche Flächen zwingend vorgeschrieben, können sie Alternativstandorte für andere Anlagen ausschliessen, insbesondere für Veloabstellplätze nach § 67a BauG.
4. Veloabstellplätze (betriebsnotwendige Anlagen)
Veloabstellplätze gelten als betriebsnotwendig und benötigen bei Unterabstand zu Strassen eine Ausnahme.
Auch hier gilt: Ohne Alternativstandort, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht (inkl. ausreichender Fahrgassen und Zugangswege), ist § 67a BauG nicht anwendbar.
Ein Alternativstandort muss nicht nur Fläche bieten, sondern auch die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ermöglichen.
Ist aufgrund zwingender Nutzungsvorschriften (z. B. Spiel- und Erholungsflächen) kein ausreichend grosser und gesetzeskonformer Alternativstandort vorhanden, scheidet die Ausnahmebewilligung aus.
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