Wichtige Punkte zu Pflichtparkfeldern und Ausnahmebewilligungen nach §§ 67 und 67a BauG (AG) aus dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000857

1. Pflichtparkfelder (§ 55 BauG)

  • Neubauten müssen ihre Pflichtparkfelder grundsätzlich auf der eigenen Parzelle und unter Einhaltung der Strassenabstände bereitstellen.

  • Eine Befreiung nach § 55 Abs. 3 BauG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

  • Unzumutbarkeit im Sinn von § 55 Abs. 3 lit. b BauG setzt echte Sachzwänge voraus, die sich selbst bei umsichtiger Planung nicht vermeiden lassen.

  • Solche Sachzwänge kommen vor allem bei Umbauten oder Umnutzungen bestehender Gebäude in Betracht, wenn eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung sonst nicht möglich wäre.

  • Bei Neubauten erwartet das Verwaltungsgericht eine Planung, welche die Pflichtparkfelder frühzeitig berücksichtigt. Maximale bauliche Ausnützung schützt nicht vor der Pflicht zur Realisierung der Parkfelder.

  • Die Ausnahme dürfen nicht zur Regel werden. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt durch moderate Redimensionierung oder durch Anpassung der Grundrisse regelkonform gestaltet werden kann.

  • Wichtige öffentliche Interessen als Befreiungsgrund müssen klar erkennbar sein. Fehlen sie, scheidet § 55 Abs. 3 lit. a BauG aus.

2. Ausnahmebewilligungen (§§ 67 und 67a BauG)

  • § 67 BauG (ordentliche Ausnahme) setzt ausserordentliche Verhältnisse oder einen echten Härtefall voraus.

  • Liegt eine regelkonforme Planung im Bereich des Zumutbaren, besteht kein Härtefall.

  • § 67a BauG (erleichterte Ausnahme im Strassenabstand) ist nur anwendbar, wenn:

    • es sich um eine betriebsnotwendige Baute oder Anlage handelt, und

    • ein Alternativstandort existiert, der es erlaubt, die Anlage bei künftigen Strassenbauprojekten mit geringem Aufwand zu verschieben.

  • Ein Alternativstandort fällt weg, wenn er aufgrund anderer zwingender Vorschriften (z. B. Abstandsregeln, Spiel- und Erholungsflächen) nicht zur Verfügung steht.

  • Ohne Alternativstandort ist § 67a BauG ausgeschlossen.

3. Spiel- und Erholungsflächen (§ 54 BauG, § 44 BNO)

  • Bei Mehrfamilienhäusern gelten zwingende Anforderungen an Spiel- und Erholungsflächen.

  • Die Fläche muss eine zweckmässige Form aufweisen (mindestens 5 m Breite) und darf nicht aus Restflächen bestehen.

  • Diese Flächen zählen als betriebsnotwendige Anlagen und müssen den nötigen Strassenabstand einhalten.

  • Sind solche Flächen zwingend vorgeschrieben, können sie Alternativstandorte für andere Anlagen ausschliessen, insbesondere für Veloabstellplätze nach § 67a BauG.

4. Veloabstellplätze (betriebsnotwendige Anlagen)

  • Veloabstellplätze gelten als betriebsnotwendig und benötigen bei Unterabstand zu Strassen eine Ausnahme.

  • Auch hier gilt: Ohne Alternativstandort, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht (inkl. ausreichender Fahrgassen und Zugangswege), ist § 67a BauG nicht anwendbar.

  • Ein Alternativstandort muss nicht nur Fläche bieten, sondern auch die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ermöglichen.

  • Ist aufgrund zwingender Nutzungsvorschriften (z. B. Spiel- und Erholungsflächen) kein ausreichend grosser und gesetzeskonformer Alternativstandort vorhanden, scheidet die Ausnahmebewilligung aus.

https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10213

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