Wer kann (im Kanton Aargau) gegen Mobilfunkantennen Einsprache erheben?
Nach § 42 lit. a VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007) darf eine Beschwerde nur erheben, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Erforderlich ist eine Betroffenheit, die über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgeht. Die Person muss also in einer besonderen und hinreichend engen Beziehung zur umstrittenen Sache stehen. Reine Popularbeschwerden sind ausgeschlossen.
Gerade in Planungs- und Bausachen verlangt die Rechtsprechung, dass diese Nähe zur Streitsache räumlich klar erkennbar ist (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33).
Bei Fällen, in denen die NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) zur Anwendung kommt, arbeitet das Bundesgericht mit einer festen Berechnungsregel, um zu bestimmen, ob Anwohnende beschwerdeberechtigt sind. Dabei wird ein Umkreis festgelegt, innerhalb dessen die zu erwartende Immission noch mindestens 10 Prozent des massgebenden Anlagegrenzwerts erreicht. Personen, deren Grundstücke in diesem Bereich liegen, gelten nach der gefestigten Praxis als legitimiert, selbst wenn die effektive Belastung auf ihrem Grundstück wegen der Dämpfung abseits der Hauptstrahlrichtung unter dieser 10 Prozent-Schwelle liegt.
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