Wer ist zu einer Baueinsprache berechtigt?
Als Faustregel gilt, wer bis zu 100 Meter von der Bauparzelle entfernt wohnt.
Dies wurde jüngst vom Regierungsrat AG bestätigt: Eine Einsprache (Einwendung) wurde abgewiesen, weil der Einsprecher (Einwender) rund 690 m von der Baustelle entfernt wohnte.
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