Wer gilt als "direkter Anstösser"?

Im Kanton Aargau kenn bei Bauvorhaben von geringer Bedeutung eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesem Fall muss das Baugesuch nicht öffentlich publiziert werden, sondern den "direkten Anstössern" Gelegenheit zur Einwendung (Einsprache) gegeben werden.

Das Departement Bau, Verkehr Umwelt hatte sich jüngst zur Frag zu äussern, wann jemand als "direkter Anstösser" gilt. Es ging dabei darum, ob die Beschwerdeführenden in das Bauverfahren einbezogen werden mussten, obwohl ihr Grundstück durch eine Strasse von dem Grundstück der Bauherrschaft getrennt ist. Der Begriff "direkter Anstösser" ist ein kantonal abschließend bestimmter Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Direkte Anstösser sind vor allem diejenigen, deren Parzelle direkt an die Bau-Parzelle angrenzt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Grundeigentümer von einem Bauvorhaben auch dann betroffen sein kann, wenn seine Parzelle nicht unmittelbar an die Nachbar-Parzelle grenzt, etwa wenn die beiden Parzellen lediglich durch einen schmalen Zufahrtsweg oder einen Fussweg voneinander getrennt sind. Im vorliegenden Fall war es Sache des Gemeinderats zu entscheiden, welche Grundeigentümer anzuschreiben sind. Je mehr direkte Anstösser es gibt und je eher auch ein durch einen Weg von der Bauparzelle getrennter Grundeigentümer betroffen sein könnte, desto eher fragt es sich, ob für das betreffende Bauprojekt nicht das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre. Im Zweifel ist das ordentliche Verfahren zu wählen. Ob ein Grundeigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle getrennt ist, noch direkter Anstösser ist oder nicht, und wenn ja, wie breit der Weg höchstens sein darf, kann nur fallbezogen beantwortet werden. Zur Beurteilung, ob Dritte, deren Grundstück nicht an die Bauparzelle grenzt, als direkte Anstösser anzusehen und damit in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen sind oder nicht, ist entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, dass sie durch das geplante Bauvorhaben in ihren Befugnissen als Grundeigentümer beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden zu Recht nicht in das Verfahren einbezogen, da ihre Liegenschaft durch eine 4 m breite Strassenparzelle von derjenigen der Bauherrschaft getrennt ist und keine relevante mögliche Beeinträchtigung ausgemacht werden konnte.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/6255

Stichworte: direkte Anstösser, Baubewilligung, Vereinfachtes Verfahren, Baueinsprache, Einsprachelegitimation