Was ist zu bezahlen und zu beweisen, wenn Arbeit nach Regie vereinbart wurde?

Wenn der Preis für eine Vertragsarbeit im Voraus nicht genau festgelegt wurde, bestimmt sich dieser nach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeit sowie den Aufwendungen des Unternehmers gemäss Art. 374 des Obligationenrechts (OR). Solche Arbeiten, die nach tatsächlichem Aufwand vergütet werden, sind als Regiearbeiten bekannt. Der Preis wird auf Basis des objektiv erforderlichen, sorgfältig ermittelten Aufwands festgesetzt, wobei der Unternehmer die Beweislast für die Notwendigkeit und Angemessenheit seines Aufwands trägt. Unzureichend sind dabei lediglich tabellarische Aufstellungen, die Einsatzzeiten von Mitarbeitern dokumentieren. Detaillierte und verständliche Informationen zu den durchgeführten Arbeiten sind erforderlich. Fordert der Unternehmer eine Vergütung auf Regiebasis, muss er nachweisen, dass die Arbeiten vereinbart waren und der Aufwand gerechtfertigt ist. Die sogenannten Regierapporte, die vom Auftraggeber oder dessen Vertreter unterschrieben werden, schaffen eine Vermutung für die Richtigkeit der angegebenen Arbeits- und Materialkosten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Bei Widersprüchen muss der Auftraggeber durch detaillierte Gegenbeweise Zweifel an der Richtigkeit der Regierapporte wecken. Erst nachdem diese Vermutung entkräftet ist, übernimmt die berufende Partei die Beweislast für die Korrektheit des Rapports.

https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8322

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