Was ist eine hinreichende Sicherheit (Bauhandwerkerpfandrecht)?
Die Möglichkeit, eine ausreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, besteht grundsätzlich jederzeit. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfahrens zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sowie während der noch offenen Prosekutionsfrist.
Für eine lediglich vorläufig geleistete Sicherheit untersagen sowohl Literatur als auch Rechtsprechung, diese mit der Bedingung zu verbinden, dass der Unternehmer zuerst eine Forderungsklage einreichen müsse, bevor die definitive Sicherheit gestellt wird.