Was Eigentümerinnen und Eigentümer über Klein‑ und Anbauten im Strassenunterabstand wissen müssen

§ 67a Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) erlaubt eine erleichterte Ausnahmebewilligung für untergeordnete Bauten und Anlagen (z. B. Klein‑ oder Anbauten) im Unterabstand zu Strassen oder Baulinien – vorausgesetzt, es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Wer eine solche Bewilligung nutzt, verpflichtet sich jedoch, das Bauwerk auf erste Aufforderung hin, entschädigungslos und auf eigene Kosten zu entfernen oder zu versetzen (§ 67a Abs. 2 BauG).

Wann gilt eine Baute als «untergeordnet»?

  • Entscheidend ist der Aufwand einer späteren Beseitigung. Massgeblich sind sämtliche wirtschaftlichen Nachteile: reine Rückbau‑ und Entsorgungskosten, nutzlos werdende Errichtungskosten sowie der Aufwand für eine allfällige Ersatzlösung.

  • Faustregel aus der Rechtsprechung: Liegen die Gesamtkosten der künftigen Entfernung unter ca. CHF 20 000, wird die Untergeordnetheit meist bejaht. Steigen die Kosten deutlich darüber, verneint die Praxis sie eher.

Als untergeordnet anerkannt

Garten‑/Gerätehaus 15,7 m² (≈ CHF 1 500)
Zelt‑Autounterstand (≈ CHF 200)
Materialunterstand 4,5 m Höhe (≈ CHF 13 200)
Kies‑Parkplatz (≈ CHF 15 000)

Nicht untergeordnet

Beton‑/Blocksteinmauer (≈ CHF 45 000)
Windfang (≈ CHF 39 500)
Aussenschwimmbad (≥ CHF 22 000)
2 Parkfelder (≈ CHF 70 000)

Aktuelles Beispiel

Eine Blockstein‑Stützmauer entlang eines öffentlichen Fusswegs musste so geplant werden, dass sie bei Bedarf mit geringem Aufwand versetzt werden kann. Das BVU schätzte die Versetzungskosten auf höchstens CHF 20 000 – damit «untergeordnet» und bewilligungsfähig. Höhere Offertansätze der Beschwerdeführenden wurden als übertroffen zurückgewiesen.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/9344

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