Wann muss ich für ein Bauhandwerkerpfandrecht ans Handelsgericht?
Das Handelsgericht ist nur für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Achtung gemäss revidierter Zivilprozessordnung: wenn der Streitwert mehr als CHF 30'000 beträgt) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.
Dies musste jüngst ein Bauunternehmen, auf unschöne Weise erfahren: Sein Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ans Handelsgericht wurde abgewiesen, weil der Streitwert nur CHF 2'523.05 betrug. Unschön daran: Damit wird die Viermonatsfrist verwirkt sein, womit es dem Unternehmen nicht möglich sein wird, ein neues Gesuch beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.