Wann ist ein Sitzplatz oder Wintergarten "einseitig offen"?

Wann ist ein Sitzplatz oder Wintergarten "einseitig offen"? Der Begriff "mindestens einseitig offen" findet sich in §32 Abs. 2 lit. a Ziffer 5 der Bauverordnung (BauV) in der Fassung vom 1. September 2011, die sich auf die Ausnützungsziffer bezieht, sondern auch in §18 ABauV, der Klein- und Anbauten betrifft.

Laut der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts AG wird ein Sitzplatz als "mindestens einseitig offen" angesehen, wenn er zumindest auf einer ganzen Seite, von Ecke zu Ecke, offen ist.

Das Verwaltungsgericht AG kam exemplarisch in einem aktuellen Entscheid zum Schluss, dass ein Spalt von 15 cm an der verglasten Ostseite nicht den Mindestanforderungen eines "mindestens einseitig offenen" Sitzplatzes entspricht. In solch einem Fall könne keineswegs von einem "mindestens einseitig offenen" Sitzplatz gesprochen werden.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7347

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