Verfahrensrecht dient dazu, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen
20.04.2026 – Das Bundesgericht hat jüngst einen für Rechtssuchende wichtigen Entscheid gefällt, der die materielle Wahrheit vor die Verfahrensgerechtigkeit (oder den überspitzten Formalismus) stellt:
Es trifft zu, dass das Bundesgericht im Zivilprozess strenge Substanziierungsanforderungen aufstellt. Doch die Vorinstanz erinnert in ihrer Vernehmlassung zu Recht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch hier die dienende Funktion des Zivilprozessrechts zu beachten ist. Die Herstellung von Verfahrensgerechtigkeit hat zwar zweifellos einen Eigenwert. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahrensrecht primär darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dass die Parteien sich in einem dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Zivilverfahren nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen dürfen, soll insbesondere eine effiziente gerichtliche Beurteilung ermöglichen. Dem Gericht sind sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen zu unterbreiten. Nur wenn die entsprechenden Behauptungen hinreichend präzise vorgebracht werden, kann die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und das Gericht die strittigen entscheidrelevanten Tatsachen feststellen, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze relevant sind. Es dürfen jedoch keine Anforderungen an die Substanziierung gestellt werden, die zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich sind. Angesichts seiner dienenden Funktion darf das Prozessrecht nicht zu einem Selbstzweck werden (BGE 144 III 298 E. 7.2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.3; 127 III 461 E. 3d; Urteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
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