Strassenabstand ist vom Strassenmark aus zu messen

Auf einer Baustelle gibt es zahlreiche Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, um die Sicherheit und den rechtmässigen Ablauf des Projekts zu gewährleisten. Ein solcher Aspekt ist der vorgeschriebene Strassenabstand.

In einem aktuellen Fall vor dem Verwaltungsgericht AG wurde der gesetzlich vorgeschriebene Strassenabstand von 6 Metern behandelt.

Hierbei erinnerte das Verwaltungsgericht an einen wesentlichen Punkt: der Strassenabstand ist vom Strassenmark aus zu messen, also von der Grenze zwischen der Strassenparzelle und der Bauparzelle, und nicht etwa vom Fahrbahnrand (Strassenlinie) aus.

Im behandelten Fall hielt der geplante Carport den erforderlichen Strassenabstand von 6 Metern gegenüber dem Strassenmark nicht ein.

Diese Nichtkonformität mit den gesetzlichen Anforderungen wirft Fragen zur rechtlichen Gültigkeit des Bauvorhabens auf. Es ist unerlässlich, dass die Bauherrschaft diese Angelegenheit umgehend angeht und geeignete Massnahmen ergreift, um den vorgeschriebenen Strassenabstand sicherzustellen.

Als Anwaltskanzlei sind wir darauf spezialisiert, Bauvorhaben und deren Rechtmässigkeit zu überprüfen und allenfalls fristgerecht dagegen Einsprache/Einwendung zu erheben. Falls Sie ähnliche Fragen oder rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Bauprojekten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unser erfahrenes Team steht Ihnen mit fundierter Beratung und professioneller Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Bauvorhaben in Ihrer Nachbarschaft den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtlich abgesichert sind oder eine ungerechtfertigte Einsprache/Einwendung gegen Ihr Baugesuch zu prüfen und dagegen vorzugehen.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7045

Stichworte: Strassenabstand, Grenzabstand, Baulinie, Baurecht, Anwalt, Einsprache, Baueinsprache, Einwendung, Carport