Solaranlagen ohne Baubewilligung?

Das Urteil des Regierungsrats des Kantons Aargau befasst sich mit den Bestimmungen des Bundes- und kantonalen Rechts zur Baubewilligungspflicht für Solaranlagen. Nach Bundesrecht dürfen bestimmte Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen ohne Baubewilligung errichtet werden, sofern sie bestimmte Anforderungen, wie eine maximale Überhöhung von 20 cm und eine reflexionsarme Ausführung, erfüllen. Diese Vorhaben sind lediglich zu melden.
Der Kanton Aargau hat seine eigenen Regelungen erlassen, die in weniger empfindlichen Zonen (z.B. Industrie- oder Gewerbezonen) eine weitere Befreiung von der Baubewilligungspflicht erlauben, selbst wenn die Solaranlagen die Dachfläche um mehr als 20 cm überragen. In sensiblen Schutzzonen, wie Dorf- oder Kernzonen, bleibt jedoch eine Baubewilligungspflicht bestehen. Hierunter fallen auch Solaranlagen auf Kulturdenkmälern oder Gebäuden unter Substanzschutz.
Im vorliegenden Fall wurde eine Solaranlage ohne Baubewilligung errichtet, die nicht den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, da sie in mehrere Teilfelder aufgeteilt und unruhig gestaltet ist. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass die Anlage weder bewilligungsfrei noch bewilligungsfähig ist, jedoch durch Anpassungen nachträglich bewilligt werden könnte. Die Beschwerdeführerin erhält daher die Möglichkeit, die Solaranlage innert drei Monaten so anzupassen, dass sie den ästhetischen Anforderungen genügt, oder die Anlage zurückzubauen. Bei Nichteinhaltung der Fristen kann der Rückbau auf Kosten der Beschwerdeführerin durchgesetzt werden.
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