Sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) zonenkonform?

Der Regierungsrat AG hatte sich jüngst mit der Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) zu befassen.

In dieser Zone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem öffentlichen Interesse dienen. Private Vorhaben sind in dieser Zone nicht erlaubt.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Alterswohnungen nur dann in der Zone ÖBA zulässig sind, wenn ein enger funktionaler Zusammenhang zu einem Alters- und Pflegeheim besteht und die Zweckbestimmung dieser Wohnungen eindeutig gesichert ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist: Ein Mehrfamilienhaus mit Seniorenwohnungen erfüllt die Voraussetzungen für eine Zonenkonformität in der Zone ÖBA nicht, da weder die Nutzung als Alters- und Pflegeheim gegeben ist, noch die Zweckbindung der Wohnungen ausreichend gesichert wurde.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass die geplanten Wohnungen die Anforderungen des kantonalen Wohnungsbauförderungsgesetzes nicht erfüllen, da die Wohnungsgrössen deutlich über dem vorgesehenen Rahmen liegen. Folglich fehlt es an einem öffentlichen Interesse, die geplanten Wohnungen in der Zone ÖBA zu realisieren.

Die frühere Beurteilung durch den Gemeinderat, die das ursprüngliche Gebäude als zonenkonform ansah, änderte nichts an der aktuellen Beurteilung des Bauvorhabens. Die Zonenkonformität muss stets neu geprüft werden, insbesondere wenn Erweiterungen geplant sind.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/8608

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