Müssen von der Gemeinde versehentlich bewilligte Bauten wieder abgerissen werden?

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 2. Mai 2024 behandelt die Frage, ob eine versehentlich bewilligte Baute, im vorliegenden Fall eine Stützmauer, rückgebaut werden muss. Der Bauherr erhielt im März 2020 eine Baubewilligung für den Garagenanbau und eine Geländeprofilierung, einschliesslich einer Stützmauer. Erst nach Baubeginn stellte die Gemeinde fest, dass diese Mauer teilweise in den Gewässerraum eines eingedolten Bachs hineinragt, was übersehen wurde.

Gemäss der kantonalen Bauvorschriften bedarf es für Bauten im Gewässerraum einer kantonalen Zustimmung. Diese Zustimmung wurde jedoch nicht eingeholt, was die Bewilligung in Bezug auf die Stützmauer nichtig macht. Die zentrale Frage war, ob der Bauherr auf die Rechtmässigkeit der erteilten Bewilligung vertrauen durfte und ob ein Rückbau trotz des Versäumnisses der Behörde erforderlich ist.

Das Gericht entschied, dass die Nichtigkeit der Baubewilligung wegen der fehlenden kantonalen Zustimmung nicht aufgehoben werden kann. Obwohl der Bauherr argumentierte, er sei Laie und habe auf die Baubewilligung vertrauen dürfen, überwogen im Urteil das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften und der korrekten Rechtsanwendung.

Fazit: Auch wenn die Gemeinde eine Baubewilligung erteilt, die sich nachträglich als unrechtmässig herausstellt, ist ein Rückbau in solchen Fällen erforderlich, insbesondere wenn öffentliche Interessen wie der Schutz von Gewässerräumen betroffen sind.

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