Mehrwertausgleich
Im Kanton Aargau ist die Mehrwertabgabepflicht (§ 28 a BauG) lediglich für Einzonungen und ganz bestimmte, der Einzonung gleichgestellte, Umzonungen innerhalb der Bauzone vorgesehen. Die Gemeinden können daher einen Mehrwertausgleich auf für Vorteile einführen, die aus (anderen) Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone resultieren.
Der Erlass eines (moderaten) Freibetrages und einer (geringen) Freifläche, für die keine Mehrwertabgabe zu leisten ist, ist zulässig.
Stichworte: Mehrwertausgleich, Anwalt Baurecht, Planungsrecht, Bauen ausserhalb der Bauzone, Abgabe, Baubewilligung, Gemeinde, Bauen