Mehrwertabgabe

GrundeigentümerInnen, deren Grundstücke neu in eine Bauzone eingezont werden, habe eine Mehrwertabgabe zu leisten. Gemäss § 28b Abs. 1 BauG orientiert der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe. Sobald der Nutzungsplan genehmigt und anwendbar ist, erlässt er eine Verfügung über die definitive Höhe. Die Schätzung durch das Kantonale Steueramt dient der rechtsgleichen Anwendung. Sie hat die Qualität einer fachlichen Expertise, von der nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf. Ist die Schätzung des Kantonalen Steueramts nicht schlüssig oder bestehen Unstimmigkeiten, sollte der Gemeinderat vorzugsweise vor einem von der Schätzung abweichenden Entscheid mit dem Kantonalen Steueramt Rücksprache zu nehmen. Für die definitive Festsetzung der Abgabe ist jedoch der Gemeinderat und nicht das Kantonale Steueramt zuständig, da er die Revision der Nutzungsplanung leitet und die Örtlichkeiten am besten kennt.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/6047

Stichworte: Mehrwertabgabe, Plaungsausgleich, Bau- und Planungsrecht, RPG, Grundstück, Einzonung