Lehrstunde in Sachen ISOS, Gemeindeautonomie und Bausperren
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erteilte jüngst eine Lehrstunde in Sachen ISOS, Gemeindeautonomie und Bausperren:
ISOS
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist bei der Nutzungsplanung sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen.
Das ISOS wird bei der kantonalen Richtplanung berücksichtigt, die wiederum Eingang in die Nutzungsplanung findet. Erst eine solchermassen ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich, und erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung.
Nutzungspläne müssen bei ihrem Erlass angefochten werden. Sie können nicht mehr im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise überprüft werden. Eine Ausnahme davon ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG überwiegt.
Wurde die Umsetzung des ISOS beim Erlass der Zonenvorschriften bereits berücksichtigt, kann ein Baugesuch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung des ISOS angefochten werden.
Ästhetikvorschriften und ISOS
Bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften haben Baubehörden einen erheblichen Ermessensspielraum.
Verfügt die Gemeinde jedoch über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung, ist sie an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden, sodass die Gemeindeautonomie insoweit eingeschränkt ist.
Denkmalschutz
Der Schutz von Kulturdenkmälern fällt hingegen nicht in die Gemeindeautonomie, sondern ist Sache des Kantons.
Gemeinden können den Schutz von Baudenkmälern nur ausweiten, nicht schmälern. In diesem Bereich ist die Gemeindeautonomie eingeschänkt.
Verletzung der Begründungspflicht
Kommt eine kommunale Baubehörde ihrer Begründungspflicht in einem Bereich, in dem Gemeindeautonomie besteht, nicht nach, überlässt sie den Beurteilungsspielraum den kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Die kommunale Baubehörde kann sich danach nicht auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen (sie gibt die Gemeindeautonomie in diesem Bereich gewissermassen auf).
Bausperre
Die Bausperre ist eine Plansicherungsmassnahme und wird in § 30 BauG wie folgt geregelt: "Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsordnungen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in den von den neuen Plänen betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen; Bewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass diese die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren." Nach der Rechtsprechung gelten als "Vorbereitung" ernsthafte Massnahmen zur Verwirklichung der geplanten Neuordnung wie etwa die Verabschiedung eines Zonen- oder Bauordnungsentwurfs durch den Gemeinderat oder die Einreichung an das Baudepartement zur Vorprüfung. § 30 BauG ist im Weiteren eine "Kann-" oder Ermächtigungsnorm, d.h. der Entscheid, ob eine Bausperre anzuordnen ist oder nicht, ist in das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde gestellt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss, unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit usw. zu handhaben. Als "erschwerend" schliesslich betrachtet die Praxis ein Bauvorhaben dann, wenn mit ihm ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass die vorgesehene Zonierung generell fragwürdig würde.
Stichworte: ISOS, Nutzungsplan, Zonenvorschriften, Baubewilligung, Baugesuch, Bauanwalt, Anwalt Baurecht, Aargau, Baubehörde, Anwalt Baueinsprache