Kann eine Firma nach Eröffnung des Konkurses noch ein Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts einreichen?

Mit der Konkurseröffnung wird dem Schuldner die Befugnis entzogen über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen (Art. 204 SchKG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt. Der Schuldner kann nur noch über das verfügen, was nicht zur Konkursmasse gehört. Mit dem Konkurs verliert der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis in Verfahren über das Konkursvermögen. Trotz materieller Berechtigung fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis. An seine Stelle tritt die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung. Diese ist im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens gebildeten Sondervermögens prozessführungsbefugt; die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Die Organe der konkursiten Aktiengesellschaft sind gemäss Art. 740 Abs. 5 OR nicht mehr zur Vertretung der Gesellschaft befugt; sie behalten ihre Vertretungsbefugnis nur soweit - stets im Hinblick auf die Liquidation - eine Vertretung durch sie noch erforderlich ist. Ist über die Gesuchstellerin eines Bauhandwerkerpfandrechts der Konkurs eröffnet worden, so besteht die Vertretungsbefugnis des im Handelsregister mit Einzelunterschrift eingetragenen einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin nur noch soweit soweit sie noch erforderlich ist. Für die Geltendmachung eines der konkursiten Gesellschaft angeblich zustehenden Bauhandwerkerpfandrechts bedarf es jedoch gerade keiner Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe. Vielmehr handelt es sich bei Ansprüchen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts um solche der Konkursmasse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 SchKG, die nunmehr von der Konkursverwaltung zugunsten der Masse gerichtlich geltend zu machen sind (Art. 240 SchKG).

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