Ist ein Pool eine untergeordnete Baute oder Anlage?

Im Kanton Aargau können für untergeordnete Bauten und Anlagen wie Klein- und Anbauten nach § 67a BauG erleichterte Ausnahmebewilligungen für Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden. Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Ausnahmebestimmung erteilt worden sind, müssen vom Eigentümer auf Aufforderung und auf eigene Kosten entfernt oder versetzt werden, wenn dies für öffentliche Werke erforderlich ist. Ob eine Baute als "untergeordnet" gilt, hängt vom Aufwands für die Beseitigung und weiteren wirtschaftlichen Nachteilen ab.

Die Rechtsprechung zeigt, dass bei der Beurteilung der Untergeordnetheit einer Baute sowohl die Beseitigungskosten als auch andere wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören etwa die im Falle einer Beseitigung nutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten oder der Aufwand für eine möglicherweise notwendige Ersatzbaute.

Jüngst hatte das BVU eine solche Ausnahmebewilligung für ein Aussenschwimmbad zu beurteilen. Im vorliegenden Fall geht es um die Beseitigung eines Aussenschwimmbads. Die mit dem allfälligen späteren Rückbau des Aussenschwimmbads verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Umfang von mindestens Fr. 22'000.– (Beseitigungskosten und nutzlos werdende Aufwendungen für den Bau des Pools), zuzüglich entgangene Wertsteigerung der Liegenschaft, sind deutlich höher als in den Fällen, in denen die Untergeordnetheit der Baute vom Verwaltungsgericht jeweils bejaht wurde. Das BVU verwehrte dem Beschwerdeführer deshalb die Ausnahmebewilligung.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/6776

Stichworte: Baurecht, Strassenabstand, Baulinie, Pool, untergeordnete Bauten