Ist die Errichtung eines Gesamtpfandrechts im Rahmen der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts möglich?
In einem aktuellen Fall des Handelsgerichts AG steht eine interessante rechtliche Herausforderung im Mittelpunkt: Die Antragstellerin strebt anstelle der üblichen Eintragung ihrer gesamten Forderung auf einem einzelnen Grundstück die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf vier verschiedenen Grundstücken an. Dies bedeutet, sie möchte ein Gesamtpfandrecht etablieren. Dies ist bei Bauhandwerkerpfandrechten allerdings normalerweise nicht möglich, wie auch in der Fussnote 3 des Formulars des Bundesamts für Justiz erwähnt wird. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Ausnahme gerechtfertigt wäre, die die Errichtung eines solchen Gesamtpfandrechts zulassen würde.
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