Ist die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung zu versteuern?

Kündet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis missbräuchlich, so hat er dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 336a Abs. 1 OR). Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Entschädigung überwiegend den Charakter einer Genugtuungszahlung hat und damit zu den steuerfreien Einkünften zählt. Auch gut zu wissen: Die Entschädigung wird aufgrund des Bruttolohnes ohne Sozialabzüge berechnet und als Nettobetrag zugesprochen.

 

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://31-10-2022-2C_546-2021&lang=de&zoom=&type=show_document

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