Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf Vorbereitung einer späteren konkurrenzierenden Tätigkeit während laufendem Arbeitsverhältnis?

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_50/2021 mit einer Klage eines CEO der seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung sowie auf Lohnzahlung während der Kündigungsfrist einklagte. In diesem Zusammenhang stellte sich arbeitsrechtlich die Frage, ob aufgrund des Konkurrenzverbots bzw. einer damit verbundenen Treuepflichtverletzung die fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten darf, soweit er dadurch seine Treuepflichten verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein Arbeitnehmer, wenn er in Zukunft eine zum gegenwärtigen Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit plant, bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungen hierfür treffen. Seine Treuepflicht verbietet ihm aber, noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Konkurrenzierung seines Arbeitgebers zu beginnen oder ihm Angestellte oder Kunden abzuwerben (BGE 138 III 67).

Das Bundesgericht prüfte im Fall unseres CEO eine Verletzung der gesetzlichen Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Hierbei unterscheidet das Bundesgericht, ob durch die durchgeführten Aktivitäten des CEO eine Konkurrenzierung bzw. ein anderweitiger Verstoss gegen die Treuepflicht vorliegt oder es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen für eine zukünftige Konkurrenzierung handelte. Der Arbeitnehmer hat die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren und insbesondere alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Grenze der Treuepflicht sind die berechtigten eigenen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, zu denen insbesondere das Interesse an einer anderen Tätigkeit gehört. Deshalb darf ein Arbeitnehmer gemäss Bundesgericht bei bestehendem Arbeitsvertrag eine spätere Tätigkeit vorbereiten. Jedoch verletzt er seine Treuepflicht, wenn diese Vorbereitungen gegen Treu und Glauben verstossen. Dies ist beispielsweise und vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer noch während der Kündigungsfrist mit der Konkurrenzierung beginnt oder seinem Arbeitgeber Angestellte oder Kunden abwirbt. Ein Konkurrenzverhältnis liegt dabei dann vor, wenn die Betroffenen bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen anbieten.

Zur Beurteilung der durchgeführten Aktivitäten während laufendem Arbeitsverhältnis, wird also darauf abgestellt, ob eine Treuepflicht verletzt wurde und ob diese die eigenen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zu überwiegen vermögen. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint und die fristlose Kündigung deshalb als ungerechtfertigt beurteilt.

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