Handelsgericht oder Bezirksgericht: Welche Instanz ist nach Art. 6 ZPO zuständig?

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht zuständig, wenn

  • (lit. a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist,

  • (lit. b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht,

  • und (lit. c) alle Parteien im Handelsregister eingetragen sind.

Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, kann die klagende Partei wählen, ob sie das Handelsgericht oder das ordentliche Gericht anruft (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht jedoch, wenn nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.

Werden mehrere Personen gemeinsam beklagt, von denen nicht alle im Handelsregister eingetragen sind, ist das "normale" erstinstanzliche Gericht – und nicht das Handelsgericht – zuständig, sofern es für die Klage gegen mindestens eine dieser Personen zuständig ist. In diesem Fall liegt keine handelsrechtliche Streitigkeit vor.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/9177

Stichworte: Zivilprozessrecht, Handelsgericht, Bezirksgericht, Zivilgericht, Klage, Zuständigkeit, Aargau, Anwalt Fricktal