Freiland-Photovoltaikanlagen in Wohnzonen: Urteil und rechtliche Leitlinien 2024
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt (BVURA.23.393) vom 24. Mai 2024 wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen bei der Genehmigung von Freiland-Photovoltaikanlagen in Wohnzonen.
Eine energieintensive Giesserei plante auf einer Parzelle in der Wohnzone W2 den Bau einer Freiland-Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von 177 kWpeak. Die Anlage sollte etwa ein Drittel des Strombedarfs des Betriebs decken. Der Gemeinderat lehnte das Baugesuch ab, da die Anlage als nicht zonenkonform eingestuft wurde.
Zentral war die Frage, ob eine solche Anlage mit der primären Zweckbestimmung der Wohnzone – dem Wohnen – vereinbar sei. Nach kommunalem Recht sind in Wohnzonen lediglich nicht störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr erlaubt.
Die rechtlichen Erwägungen
Das BVU bestätigte die Entscheidung des Gemeinderats aus mehreren Gründen:
Zweck der Wohnzone W2: Die Gemeinde darf für die Beurteilung der Zonenkonformität auf den funktionalen Zusammenhang abstellen und einer grossflächigen freistehenden Photovoltaikanlage in der Wohnzone, die Strom für angrenzendes Gewerbegebiet erzeugt, die Zonenkonformität absprechen.
Kein funktionaler Zusammenhang: Die geplante Anlage hatte keinen direkten Bezug zur Wohnnutzung. Der industrielle Charakter der Anlage sowie ihre optische Wirkung wurden als nicht vereinbar mit der Wohnzone beurteilt.
Autonomie der Gemeinden: Gemeinden verfügen über erheblichen Spielraum bei der Auslegung ihrer Nutzungspläne. Dieser Spielraum wurde im vorliegenden Fall korrekt genutzt.
Die Rolle des Raumplanungsgesetzes (RPG)
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Art. 18a RPG, der die Förderung von Solaranlagen betont, eine Genehmigung rechtfertigen könnte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass diese Bestimmung nicht automatisch für Freilandanlagen gilt, insbesondere wenn sie mit anderen raumplanerischen Zielen wie dem haushälterischen Umgang mit Landflächen kollidiert.
Keine Ausnahmebewilligung
Auch ein Antrag auf Ausnahmebewilligung wurde abgelehnt. Wirtschaftliche Interessen, wie die Senkung von Energiekosten oder die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, reichen nicht aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Gemäss dem Urteil müssen solche Bewilligungen auf echte Sonderfälle beschränkt bleiben.
Bedeutung für zukünftige Projekte
Das Urteil hat weitreichende Implikationen:
Für Bauherren: Projekte in Wohnzonen müssen die spezifischen Vorgaben strikt einhalten. Freiland-Photovoltaikanlagen dürften nur schwer genehmigungsfähig sein, wenn kein Bezug zur Wohnnutzung besteht.
Für Gemeinden: Die kommunale Autonomie in Planungsfragen wurde gestärkt. Gemeinden können ihre Zonenpläne im Einklang mit lokalen Interessen und ohne übermässige Eingriffe durch höhere Instanzen anwenden.
Das Urteil BVURA.23.393 verdeutlicht, dass die Integration erneuerbarer Energien in bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Herausforderung bleibt. Gemeinden und Bauherren sind gut beraten, frühzeitig den rechtlichen Rahmen zu prüfen und alternative Standorte in Gewerbe- oder Industriezonen zu erwägen.