Es gibt Fälle, in denen die Rechtsverweigerung geradezu mutwillig ist

Der Regierungsrat Aargau musste einen Gemeinderat rigide zurückpfeifen:

"Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint die Weigerung des Gemeinderats, das Verfahren auch nach Vorliegen der Antworten auf sein Frageschreiben an die AfU BVU fortzusetzen, mutwillig. Auch der Umstand, dass der Gemeinderat erstmals im Verfahren vor dem Regierungsrat von unvollständigen Gesuchsunterlagen betreffend Standortevaluation spricht, legt den Verdacht nahe, dass der Gemeinderat einen Entscheid über das Baubewilligungsverfahren hinauszögern will. Um weitere Verzögerungen zu verhindern, scheint es daher gerechtfertigt, gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen."

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7600