Entlassung des Arbeitnehmers trotz Krankheit

Das Urteil des Bundesgerichts zum Fall 1C_595/2023 vom 26. März 2024 schlug Wellen. Diverse Zeitschriften berichteten bereits über den Entscheid.

Das Bundesgericht hatte einen Fall eines angestellten Ausbildners der Schweizer Armee zu bearbeiten. Der Ausbildner war nebenberuflich angestellt, obschon ihm das von seinem Arbeitgeber verboten wurde. Ausserdem enthielt er der Armee Angaben über die Entlohnung vor.

Der Arbeitgeber wies den Ausbildner darauf hin, dass er veröffentlichte Falschinformationen über die Nebentätigkeit in Zukunft unterlassen sollte, da damit das Image der Schweizer Armee geschädigt werde. Er informierte den Arbeitnehmer zudem darüber, dass er den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beende. Der Ausbildner war zum Zeitpunkt der Kündigung jedoch krankheitsbedingt arbeitsunfähig, was durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt war.

Daraufhin wandte er sich an das Verwaltungsgericht und forderte Lohnzahlungen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Ausbildners jedoch ab, weshalb er sich ans Bundesgericht wandte. Auch das Bundesgericht war der Meinung, der ehemalige Mitarbeiter habe unredlich gehandelt. Somit sei die Entlassung rechtens, sogar während Krankheit. Es gab kein temporäres Kündigungsverbot. Art. 336c Abs. 1 Buchstabe b OR sagt zwar aus, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber, bei Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden, nicht gekündigt werden dürfe, sofern sich der Arbeitnehmer nicht in der Probezeit befindet. Diese Bestimmung kann jedoch nur angewendet werden, wenn so schwere Einschränkungen des Arbeitnehmers vorliegen, dass die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unmöglich ist. Ist die Krankheit aber nur auf den Arbeitsplatz bezogen (sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit) und die Suche nach einem neuen Job in keiner Hinsicht verhindert, so hat Art. 336c OR keinen Einfluss und es kann nicht damit argumentiert werden. Dies führte dazu, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Ausbildners ablehnte.

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