Eine Häufung von Mängeln im Baubewilligungsverfahren

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in einem jüngsten Entscheid den Gemeinderat einer Aargauer Gemeinde relativ deutlich zurückgepfiffen. Dem Entscheid des Regierungsrats lag jener Sachverhalt zu Grunde:

"Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) C-Strasse cd, Q., reichte beim Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat) am 27. Juli 2020 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Parzelle aaa an der K abc. Innerhalb der öffentlichen Auflage zwischen dem 2. November bis 1. Dezember 2020 erhoben unter anderem A. und B. mit 18 Mitbeteiligten fristgerecht Einwendung gegen das Baugesuch. Am 26. Januar 2021 erteilte die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) dem Bauvorhaben die kantonale Zustimmung mit Auflagen. Am 28. April 2021 führte der Gemeinderat eine Einwendungsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 23. August 2021 wies der Gemeinderat die Einwendungen ab und erteilte der STWEG C. unter Auflagen die Baubewilligung. B. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. sowie 18 Mitbeteiligten (...) Beschwerde beim Regierungsrat."

Der Regierungsrat kam im Wesentlichen zum folgendem Ergebnis:

  • Die STWEG hatte im Verlaufe des Baubewilligungs- und Einwendungsverfahrens die Baueingabepläne angepasst. Der Gemeinderat stellte die "finalisierten" Pläne den Beschwerdeführern nicht zu, womit diese nicht dazu Stellung nehmen konnten. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.

  • Die "finalisieren" Pläne wurden auch nicht dem BVU zur Prüfung vorgelegt. Dem bewilligten Projekt mit den "finalisierten" Plänen fehlte es somit formell auch an der kantonalen Zustimmung.

  • Der Gemeinderat ging in seinem Entscheid nicht auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer ein. Damit verletzt er seine Begründungspflicht. Hervorzuheben ist hierbei folgende Feststellung des Regierungsrats: "Die Begründungspflicht bezieht sich entgegen der Ansicht des Gemeinderats nicht nur auf das Vorbringen in den Einwendungen, sondern grundsätzlich auf alle Argumente, die während eines Baugesuchsverfahrens von den Parteien vorgebracht werden. Wenn dem nicht so wäre, würde die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei es in der Form von mündlichen Einwendungsverhandlungen, sei es in Form der Ermöglichung von schriftlichen Stellungnahmen, keinen Sinn machen."

  • Der Gemeinderat hätte die Projektänderung neu öffentlich auflegen müssen. Zwar komme der Baubewilligungsbehörde bei der Frage, ob ein Baugesuch abgewiesen werden muss oder oder ob eine Heilung möglich ist, ein Ermessen zu. Dies betrifft wohl auch die Frage, ob eine Projektänderung neu öffentlich aufgelegt werden muss. Machen die vorgenommenen Projektänderungen jedoch unter anderen eine Profilanpassung erforderlich, sei eine neue öffentliche Auflage erforderlich.

  • Die Verfahrensfehler seien so erheblich, dass eine Heilung durch das Rechtsmittelverfahren oder eine Rückweisung an die Vorinstanz ausgeschlossen seien.

  • Beim angefochtenen Bauprojekt befanden sich Pflichtparkplätze im Strassenunterabstand. Ein weiterer Grund, weshalb der Regierungsrat von einer Rückweisung der Sache an den Gemeinderat absah. Stattdessen verweigerte er die Baubewilligung direkt. Anmerkung: Parkfelder, die nicht zum Pflichtbedarf zählen, wären als untergeordnete Bauten eingestuft und somit anders behandelt worden.

Letztendlich hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7820

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