Ein Flächentransfers von nicht realisierter Attikafläche auf andere Gebäude ist nicht erlaubt

Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt. Es gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Diesfalls wird das Attikageschoss nicht an die Fassadenhöhe und die Vollgeschossfläche angerechnet. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass ein Flächentransfers von nicht realisierter Attikafläche auf andere Gebäude zu einer Überschreitung der Attikafläche bei den betroffenen Gebäuden führt und ist daher ohne entsprechende Rechtsgrundlage im kommunalen Recht unzulässig ist. Nutzt ein Gebäude somit nicht die volle zur Verfügung stehende Attikafläche aus, kann die "Restfläche" nicht auf ein Attikageschoss eines anderen Gebäudes transferiert werden. Dies gilt auch für Arealüberbauungen!

Stichworte: Attika, Penthouse, Baurecht, Nutzungsziffer, Vollgeschossfläche, Fassadenhöhe, Baueinsprache