Dürfen Beamte Richter und Gerichtsschreiber beleidigen?

Ein Mitarbeiter des Kantons Aargau wurde jüngst vom Verwaltungsgericht mit einer Busse von CHF 250.00 belegt, weil er in einer Rechtsschrift für den Kanton u.a. folgende Ausführungen machte, welche gegen die Richter und den Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts gerichtet waren:

Es handelt sich teilweise um krasse Fehler und nahezu alle Fehler wurden augenscheinlich mit Absicht [Fettdruck im Original] begangen, was angesichts der drohenden gravierenden Folgen für die Richterin bzw. Arbeitskollegin im Fall einer Gutheissung der Beschwerde menschlich zwar teilweise verständlich, aber juristisch völlig inakzeptabel ist. Die – zumindest grobfahrlässigen (vgl. § 4 HG) – Rechtsverstösse müssen als eigentliche Amtspflichtverletzung qualifiziert werden und lassen auf diese Weise auf Parteilichkeit schliessen.

Er [= der Kanton Aargau als Beschwerdeführer] rügt auch, dass darüber hinaus die Begründung gezielt manipuliert worden ist, so dass aus dem Urteil allein weder die Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar sind noch die Rechtslage korrekt dargestellt wird. Darin liegt mehr als eine blosse Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr geht es um eine Verletzung der sog. Amtspflichten.

Insgesamt deutet vieles auf eine gezielte Manipulation des Verfahrensausgangs hin, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eigentlich personalrechtliche bzw. dienstrechtliche Konsequenzen [Fettdruck im Original] haben müsste, zumal es nicht die einzige Manipulation ist".

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/11424

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