Domizil (Rechtsdomizil & Zustelldomizil)

Betreibungsämter und Gerichte verlangen für Betreibungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz von ausländischen Unternehmen häufig ein Zustelldomizil gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG respektive Art. 140 ZPO.

Die Advokatur Grimm bietet die Führung eines solchen Domizils an. Eingehende Post des Betreibungsamts oder eines Gerichts wird Ihnen i.d.R. noch am Tag der Zustellung weitergeleitet.

Für die Führung Zustelldomizils bieten wir Ihnen transparente und vorab vereinbarte Pauschalpreise an.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, damit wir Ihnen unsere Angebote vorstellen können.