Die Bedeutung des § 41 BauV in Bezug auf die Beschaffenheit öffentlicher Strassen

Es ist für jeden, der sich mit dem Bau oder der Erneuerung von Strassen in der Schweiz beschäftigt, von Bedeutung, sich über die relevanten Gesetze und Normen im Klaren zu sein. Der § 41 des Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV) liefert dazu wertvolle Hinweise.

Nach Absatz 1 des §41 BauV dient als Massstab für die Bewertung der Beschaffenheit von öffentlichen Strassen primär die Normensammlung des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute, kurz VSS. Speziell wird in diesem Zusammenhang die VSS40045 erwähnt, die sich mit der "Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen" beschäftigt und am 31. März 2019 veröffentlicht wurde. Es ist interessant zu bemerken, dass diese aktuelle Norm im Grunde eine Fortsetzung der bereits im April 1992 herausgegebenen Norm SN640045 ist.

Während die VSS-Normen eine wertvolle Richtschnur bieten, ist es entscheidend zu betonen, dass sie nicht blind oder schematisch übernommen werden sollten. Ihre Anwendung muss stets unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und im Licht der allgemeinen Rechtsgrundsätze stehen. Ein besonders zu beachtender Grundsatz ist dabei der der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet, dass bei jeder Entscheidung oder Massnahme immer das Verhältnis von Aufwand und Ertrag, von Mittel und Zweck sowie die Auswirkungen auf die betroffenen Parteien sorgfältig abgewogen werden müssen.

Abschliessend lässt sich sagen, dass der §41 BauV eine klare Orientierung bietet, wie die Beschaffenheit öffentlicher Strassen zu beurteilen ist. Doch wie in vielen rechtlichen Angelegenheiten liegt die Kunst oft im Detail und in der richtigen Anwendung und Interpretation der gegebenen Vorgaben.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7675


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