Der universelle Anspruch auf einen Erker

Vorspringende Gebäudeteile, welche nicht breiter als 1/3 der zugehörigen Fassade sind, dürfen maximal 1.5 m über die Fassadenflucht ragen (max. 60 cm. bei Klein- und Anbauten). Sie haben dabei andere Grenzabstandsvorschriften wie z.B. den kommunalen "kleinen Grenzabstand" nicht einzuhalten.

(https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/5737)

Stichworte: Erker, Vorspringende Gebäudeteile, Grenzabstand, Baueinsprache, Einsprache, Baurecht, Anwalt