Das massgebende Terrain im öffentlichen Baurecht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte sich jüngst wieder einmal mit dem "massgebenden Terrain" auseinanderzusetzen. Dabei wurden die wesentlichsten Punkte anschaulich zusammengefasst:

Das massgebende Terrain ist im öffentlichen Baurecht wichtig für die Bestimmung vieler Gebäudeparameter. § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.1 BauV definiert das massgebende Terrain so:

"Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden."

Das Konkordat nennt also den "natürlich gewachsenen Geländeverlauf" als massgebendes Terrain. Ein anderes Terrain zu wählen, ist nur in seltenen Fällen erlaubt. So wird sichergestellt, dass man den natürlichen Geländeverlauf und nicht einen durch menschliche Eingriffe veränderten Geländeverlauf nutzt.

Den ursprünglichen Zustand des Geländes zu ermitteln, ist oft schwierig und zeitaufwendig, da unbebaute Grundstücke selten sind. Meistens muss man von älteren Terrainaufnahmen auf den ursprünglichen Geländeverlauf schliessen. Historische Karten oder geologische Gutachten sind nicht immer praktikabel oder verhältnismässig , können aber in Einzelfällen notwendig sein.

Wenn der natürliche Geländeverlauf unklar oder umstritten ist, muss die zuständige Baubehörde diesen im Baubewilligungsverfahren festlegen. Sie wird dabei auf den natürlichen Geländeverlauf in der Umgebung abstellen und, wenn möglich, von älteren Aufnahmen auf den ursprünglichen Geländeverlauf schliessen .

Für eine sichere Planung und Bauausführung ist es wichtig, den natürlich gewachsenen Geländeverlauf genau zu ermitteln und zu dokumentieren. Nur so können spätere Konflikte und Unsicherheiten vermieden werden.

Interessant am Entscheid des Verwaltungsgerichts war zudem, dass die Gemeinde als Erstinstanz das Baugesuch der Bauherrschaft unter anderem wegen mangelnder Einordnung in die Umgebung und somit gestützt auf eine Ästhetikklausel abwies. Dies ist ein doch eher selten anzutreffender Fall.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/8634

Stichworte: Baurecht, massgebendes Terrain, Einordnung, Ästhetikklausel, Bauanwalt, Ortsbild, Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Baugesuch, Einsprache