Darf eine Schlichtungsbehörde auf ein Schlichtungsgesuch nicht eintreten?

Eine Schlichtungsbehörde darf auf ein Schlichtungsgesuch grundsätzlich nur nicht eintreten, wenn Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. In einem neueren Entscheid hat das Obergericht des Kantons Aargau entschieden, dass dies auch für die sog. res iudicata gilt. Die Schlichtungsbehörde kann somit auch auf ein Schlichtungsgesuch nicht eintreten, wenn offensichtlich eine bereits abgeurteilte Sache vorliegt.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/11633

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