Darf der Gemeinderat den Schliesszylinder eines Hauseigentümers austauschen?
Das BVU (AG) hatte jüngst einen kuriosen Fall zu beurteilen. Der Gemeinderat hatte den Schliesszylinder einer Wohnung ausgetauscht, weil er den dringenden Tatverdacht hatte, die Wohnung werde auf illegale (nicht bewilligte) Weise genutzt. Das BVU kam zum klaren Ergebnis, dass diese Massnahme nicht zulässig war. Der Gemeinderat hätte stattdessen ein Verbot anordnen können. Der präventive Austausch des Schliesszylinders sei unverhältnismässig gewesen. Der Gemeinderat musste dem Eigentümer deshalb die Schlüssel zum neuen Schliesszylinder aushändigen.
Im gleichen Entscheid hielt das BVU übrigens fest, dass die kantonale Praxis die Baubewilligungspflicht eher weit fasst. Die blosse Möglichkeit, dass ein baurechtlich erheblicher Tatbestand vorliegt, genügt, um ein Baugesuch einreichen zu müssen. Erfahrungsgemäss falle es schwer, eine einmal vollzogene Änderung beseitigen oder anpassen zu lassen.
Stichworte: Baugesuch, Baubewilligung, Anwalt Baueinsprache, Bauprojekt, Baubewilligungspflicht, Gemeinde, Baubehörde