Beweislast betreffend Ferien

Die Beweislast für die vertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung von Ferien wie auch ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt beim Arbeitnehmer. Demgegenüber trägt die Arbeitgeberin die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen worden sind. Dies wurde erneut vom Obergericht Aargau bestätigt: ZOR.2022.21 – Entscheid Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer vom 07.07.2022 - Kanton Aargau - Erlass-Sammlung (ag.ch)

Stichworte: Ferien, Ferienanspruch, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Beweislast, Feriendauer, Ferientage