Betroffene sind im Strafverfahren über die Möglichkeit einer Siegelung zu informieren

Das Bundesgericht bestätigt: Die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber darüber zu informieren, dass er die sog. Siegelung verlangen kann. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte liegt keine rechtsgültige Einwilligung in die Durchsuchung vor (https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F08-08-2019-1B_85-2019&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2021-1B_277-2021&number_of_ranks=3124)