Besteht ein Recht auf Geheimverfahren?

Wenn eine Partei in einem Verfahren von einem Augenschein ausgeschlossen wird und ihr gewisse Verfahrensakten auf Wunsch der Gegenpartei vorenthalten werden, wird damit der Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

in Augenschein darf nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt. Sodann ist über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offen stehen muss.

Es besteht kein Anspruch auf Geheimverfahren.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/10475

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