Besteht Anspruch auf eine Entschädigung für Pikettdienst und Nachtarbeit?

Wer Pikettdienst im Betrieb der Arbeitgeberin leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohn. Für Pikettdienst, der nicht im Betrieb der Arbeitgeberin zu leisten ist, besteht nicht zwingend ein Lohnanspruch (hingegen die im Pikettdienst effektiv zur Verfügung gestellte Arbeitszeit). Die Höhe der Entlöhnung des Pikettdienstes, der im Betrieb der Arbeitgeberin zu erbringen ist, untersteht jedoch grundsätzlich der Disposition der Parteien. D.h. die Parteien können dafür eine tiefere Entlöhnung vereinbaren oder den Dienst sogar ganz mit dem Monatslohn als abgegolten vereinbaren.

Dies musste eine Pflegefachfrau jüngst auf schmerzliche Weise in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht (AG) erfahren.

Immerhin wurde iWer Pikettdienst im Betrieb der Arbeitgeberin leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohn. Für Pikettdienst, der nicht im Betrieb der Arbeitgeberin zu leisten ist, besteht nicht zwingend ein Lohnanspruch (hingegen die im Pikettdienst effektiv zur Verfügung gestellte Arbeitszeit). Die Höhe der Entlöhnung des Pikettdienstes, der im Betrieb der Arbeitgeberin zu erbringen ist, untersteht jedoch grundsätzlich der Disposition der Parteien. D.h. die Parteien können dafür eine tiefere Entlöhnung vereinbaren oder den Dienst sogar ganz mit dem Monatslohn als abgegolten vereinbaren. Dies musste eine Pflegefachfrau jüngst auf schmerzliche Weise in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht (AG) erfahren. Immerhin wurde ihr eine Kompensation für regelmässig wiederkehrende Nachtarbeitseinsätze von 10% des regulären Stundenlohnes zugesprochen. hr eine Kompensation für regelmässig wiederkehrende Nachtarbeitseinsätze von 10% des regulären Stundenlohnes zugesprochen.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/11275

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