Bauten und Anlagen in einer Landschaftsschutzzone

In einer Landschaftsschutzzone nach aargauischem Recht sind ausschliesslich folgende Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen zulässig: Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, sofern sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Andere Bauten bzw. Anlagen sind in der Landschaftsschutzzone ausdrücklich verboten. Dies bestätigte das kantonale Verwaltungsgericht jüngst. Zudem sind Landschaftsschutzzonen nicht mit Landwirtschaftszonen, in denen weitere Bauten zulässig sind, gleichzustellen.

(https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/5839)

Stichworte: Landschaftsschutzzone, Landwirtschaftszone, Bauten und Anlagen, Baugesuch, Bauvorschriften, Baurecht