Baugesuch abgelehnt? Wann eine Nebenbestimmung nicht ausreicht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau musste sich jüngst mit Nebenbestimmungen in Baubewilligungen befassen. Der auf der Bauparzelle projektierte Neubau umfasste ein Terrassenhaus mit acht Wohneinheiten und zwei Garagentürmen für insgesamt sechzehn Personenwagen. Die einzelnen Garagenplätze lagen auf drei übereinanderliegenden Geschossebenen, der Zugang erfolgte mittels zwei Autoliftanlagen. Die Garagentürme überragten jedoch die maximal zulässige Gesamthöhe.
Ein Baugesuch muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sonst ist die Baubewilligung zu verweigern. Kleinere Mängel können durch Nebenbestimmungen behoben werden, gravierende Mängel jedoch nicht. Diese Grundsätze beruhen auf dem Prinzip der Einheit des Bauentscheids und dem Koordinationsgebot des Raumplanungsgesetzes.
Wann ist ein Baugesuch ungenügend?
Laut Bundesgericht (z. B. Urteil 1C_72/2021 vom 12. September 2022) sind Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn sie geringfügige Mängel betreffen und deren Behebung eindeutig ist. Ist unklar, wie ein Mangel zu beheben ist oder welche planerischen und baurechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, darf die Behörde keine Nebenbestimmungen erlassen. In solchen Fällen muss das Baugesuch abgelehnt werden.
Nachgelagerte Verfahren: Nicht immer möglich
Nachträgliche Verfahren sind nur dann erlaubt, wenn sie keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf das Bauprojekt haben. Falls das Projekt grundlegend überarbeitet werden muss, ist ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich. Entscheidend ist dabei die qualitative Beurteilung des Mangels im Verhältnis zum Gesamtbauvorhaben.
Was bedeutet das für Bauherren?
Bauherren sollten darauf achten, dass ihr Baugesuch von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Falls wesentliche Mängel bestehen, kann die Baubehörde keine Nebenbestimmungen erlassen und das Baugesuch wird abgelehnt. Ist eine grundlegende Überarbeitung nötig, muss ein neues Verfahren durchlaufen werden. Je nach Fall lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Beistand beizuziehen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Fazit
Vorliegend genügte es nicht, dass die Bauherrin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht revidierte Baugesuchspläne einreichte. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen und damit auch ihr Baugesuch nicht bewilligt.
Ein Baugesuch kann nicht einfach mit Nebenbestimmungen ergänzt werden, wenn gravierende Mängel bestehen. Die Entscheidung, ob eine Nachbesserung möglich ist oder ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich wird, hängt von qualitativen Faktoren ab. Eine fundierte Planung und gegebenenfalls juristische Beratung helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
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