Baubewilligung für einen Vita-Parcour

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hatte sich jüngst mit einer Baubewilligung eines Vita-Parcours zu befassen. Gegen den Bau eines Vita-Parcours und eines Waldlehrpfads in zwei Fricktaler Gemeinden wurden Einwendungen (Einsprachen) verschiedener Parteien erhoben und nach der Bewilligung durch die kommunale Baubehörde von einem Beschwerdeführer an den Regierungsrat weitergezogen. Der Beschwerdeführer kritisiert unter anderem die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen und die fehlenden Informationen zur Farbgestaltung und Materialisierung der Posten und Tafeln. Er stellt auch Fragen zur Bedeutung des "Spezialreservats" und bemängelt die Darstellung der Naturschutzgebiete in den Plänen.

Der Wald wird gemäss dem Bundesgesetz über den Wald (WaG) geschützt, um seine verschiedenen Funktionen, wie Schutz, Wohlfahrt und Nutzung, zu gewährleisten und die Waldwirtschaft zu fördern. Gemäss dem WaG wird als Wald jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche betrachtet, einschliesslich Waldstrassen. Die Waldfläche sollte gemäss dem WaG nicht verringert werden. Bauten und Anlagen, die eine dauerhafte oder vorübergehende Umwidmung von Waldboden zur Folge haben und eine Rodung darstellen, benötigen grundsätzlich eine Rodungsbewilligung gemäss dem WaG. Es gibt jedoch Ausnahmen für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen und keine Rodung darstellen. Für solche nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen ist eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss dem WaG sowie eine Ausnahmebewilligung gemäss dem Raumplanungsgesetz (RPG) erforderlich, da der Wald grundsätzlich dem Nichtbaugebiet zugeordnet ist. Die einzelnen Posten des Vita-Parcours, die auf dem Waldareal geplant sind, gelten als nichtforstliche Kleinbauten, ebenso wie der gesamte Vita Parcours als nichtforstliche Anlage. Daher benötigen sie Ausnahmebewilligungen gemäss dem WaG und dem RPG. Die Erteilung einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzone erfordert, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vorliegend kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Standortgebundenheit und das überwiegende öffentliche Interesse (Kredit von der Gemeindeversammlung gewährt) bestehe und die Baubewilligung für den Parcour deshalb zu erteilen ist.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7244

Stichworte: Baubewilligung, Vita Parcour, Waldgesetz, Ausnahmebewilligung, Bauen ausserhalb der Bauzone, Baurecht, Bauanwalt, Baugesetz