Auszonung von Bauland
Vor dem Aargauer Regierungsrat hatte ein Beschwerdeführer jüngst keinen Erfolg mit seiner Beschwerde gegen die Auszonung seiner Baulandparzelle.
Gemäss Regierungsrat kann das Prinzip der Planbeständigkeit nicht geltend gemacht werden, um einen Teil eines Grundstücks in der Bauzone zu belassen, wenn es sich um einen am Rande der überdimensionierten Bauzone gelegenen, 1996 eingezonten Teil handelt und der Planungshorizont abgelaufen ist, ohne dass ernsthafte Baupläne vorliegen.
Äusserungen von nicht zuständigen Behördenmitgliedern aus dem Jahr 2013, dass keine Änderungen des Zonenplans in dem genannten Bereich zu erwarten seien, binden die zuständige Gemeindeversammlung nicht und begründen keinen Vertrauenstatbestand.
Stichworte: Baurecht, Bauland, Auszonung, Einzonung, Zonenplan, BNO