Was, wenn der Nachbar ohne Bewilligung baut?

Erstellt ein Bauherr eigenmächtig und ohne Baubewilligung Bauten oder Anlagen, kann ein betroffener Nachbar seinen Anspruch auf Prüfung durch die Baubehörden auch nach Erstellung der Bauten oder Anlagen noch durchsetzen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch an Fristen gebunden. Dies ist dadurch begründet, dass der Rechtsuchende im Rechtsmittelverfahren ebenfalls an Fristen gebunden wäre. Liegt keine Baubewilligung vor, hat die Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist zu erfolgen. Die frühere Rechtsprechung zog in solchen Situationen die (damals) ordentliche Beschwerdefrist von 20 Tagen heran; diese begann mit der Kenntnis vom Bauvorhaben bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen. Im Vergleich dazu konnte ein Dritter, welcher zu Unrecht nicht in ein (Baubewilligungs)Verfahren einbezogen worden war oder welchem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden war, innert einer Frist von drei Monaten bei der Baubewilligungsbehörde ein Wiederaufnahmebegehren stellen. Damit verbunden war eine gewisse Besserstellung eines eigenmächtigen, ohne Baubewilligung handelnden Bauherrn gegenüber demjenigen, welcher ein Bewilligungsverfahren durchlaufen hatte, das mit einem bestimmten Verfahrensfehler behaftet war. Diese unerwünschte Privilegierung des eigenmächtigen Bauherrn veranlasste die Rechtsprechung zu einer Änderung hinsichtlich der nützlichen Frist. Nach der geltenden Rechtsprechung hat der Nachbar auch in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn innert drei Monaten zu intervenieren, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, d.h. seit er Kenntnis genommen hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten nehmen können. Hierzu muss der betroffene Nachbar nicht mit einem förmlichen Begehren an den Gemeinderat gelangen; es genügt eine formlose Intervention beim Bauherrn.

(https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/5864)

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