Wie werden die Fassadenhöhen und Gesamthöhen von Gebäuden gemessen?
Gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 und 2 der Aargauischen Bauverordnung werden sowohl die Fassaden- als auch die Gesamthöhe lotrecht gemessen. Dabei zählen Brüstungen und Geländer ebenfalls zur Fassadenhöhe. Die Messung erfolgt lotrecht am Ort des zurückversetzten Fassadenteils oder des allenfalls zurückversetzten Geländers. Es ist zu beachten, dass Dachdämmung und Isolation, die oberhalb der Dachkonstruktion angebracht sind, auch bei Flachdächern nicht zur Höhe angerechnet werden. Ebenso ist die Photovoltaikanlage als technische Dachaufbaute nicht anzurechnen.
Stichworte: Baurecht, Baugesuch, Baueinsprache, Einsprache, Einwendung, Gesamthähe, Gebäudehöhe, Fassadenhöhe, Baubehörde, Baubewilligung