Wie viel ist für private Kilometer mit dem Geschäftsauto zu bezahlen?
In einem jüngeren Entscheid hat sich das Obergericht des Kanton Aargaus mir der Frage der Entschädigung von privat gefahrenen Kilometern mit dem Geschäftsauto auseinanderzusetzen. Der Arbeitnehmer hatte das Geschäftsauto teilweise für private Anliegen verwendet.
Die Vorinstanz hatte den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Kilometerpauschale von CHF 0.46 pro Kilometer verpflichtet, basierend auf der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (TCS).
Der Arbeitnehmer legte jedoch Berufung ein und argumentierte, dass die Kostenberechnung nicht überzeugend sei und die Pauschale von CHF 0.46 pro Kilometer zu hoch angesetzt wurde. Er bestritt auch, dass eine Vereinbarung über diese Pauschale bestand.
Die Arbeitgeberin verteidigte die Pauschale, indem sie angab, dass diese in ihrem Betrieb üblich sei und dass Kosten pro Kilometer generell zwischen 50 und 70 Rappen lägen, was die Pauschale von CHF 0.46 rechtfertigen würde.
Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin nicht ausreichend belegen konnte, dass die Pauschale von CHF 0.46 angemessen ist, insbesondere weil keine Vereinbarung darüber mit dem Arbeitnehmer bestand und die tatsächlichen Kosten nicht genau dargelegt wurden.
Zudem sei die Kilometerkostenberechnung des TCS nicht als offenkundige Tatsache anerkannt und hätte daher nicht ohne weiteres von der Vorinstanz übernommen werden dürfen.
In der Konsequenz wurde die Berufung des Arbeitnehmers in diesem Punkt gutgeheissen.
Im gleichen Entscheid äusserte sich das Obergericht auch noch dazu, dass ein Darlehen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches nicht im Sinne einer Weiterbildungsvereinbarung gewährt wurde, nicht als arbeitsrechtliche Streitigkeit gilt. Für die Beurteilung kann deshalb nicht das Arbeitsgericht zuständig sein.
Stichworte: Arbeitsrecht, Wegpauschale, Arbeitsweg, Lohn, Darlehen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer